Sprungziele

Landschaftsplan und mehr: „VGH-Checkliste“ wird abgearbeitet

  • Die Stadtverwaltung informiert
Nach der Behandlung der Stellungnahmen sowie Vorstellung der Gutachten, traf der Stadtrat in einer Sondersitzung am 29. Januar 2025 zum Landschaftsplan seine Entscheidung. (Grafik: Thomas Stegerer)

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom Oktober 2021 wurde der Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet an der A 93 aufgehoben. Bemängelt wurden im Urteil unterschiedliche Punkte, die teilweise kritisch gesehen wurden, aber nicht abschließend vom Gericht behandelt worden sind. Dazu zählte auch die „eventuelle Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans wegen einer fehlenden Änderung des Landschaftsplans“. Der Teublitzer Stadtrat hat in diesem Fall jetzt nachgebessert.

Im April 2022 hatte der Stadtrat beschlossen, neben der Weiterverfolgung der Planungen für das Gewerbegebiet, auch den Landschaftsplan neu aufzustellen. Bei einem Landschaftsplan finden vor allem Flächen Berücksichtigung, die unterschiedliche Potentiale für die Natur- und Stadtentwicklung aufweisen. Der Landschaftsplan für das gesamte Stadtgebiet Teublitz umfasst ein Gebiet in der Größe von 38,25 km², was in etwa zwei Mal der Größe des Frankfurt Flughafens entspricht.

Die Neuaufstellung fand in einem aufwendigen Verfahren innerhalb der letzten Jahre statt. Im Februar 2024 folgte schließlich der mit großer Mehrheit vom Stadtrat gefasste Planentwurfsbilligungsbeschluss für die Fortschreibung des Landschaftsplans und die daraus resultierende frühzeitige Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung an der Planung. Nach der Auslegung der Planunterlagen ging es in der Sondersitzung des Teublitzer Stadtrates am 29. Januar 2025 schließlich um die Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen sowie deren etwaige Berücksichtigung bzw. Abwägung.

Stellungnahmen aus Öffentlichkeit und von Fachstellen

Innerhalb der Planauslegung beteiligten sich 29 Fachstellen und Naturschutzverbände sowie 142 private Personen und Bürgerinitiativen. Ein Großteil der 142 letztgenannten Stellungnahmen kamen von der Bevölkerung aus Maxhütte-Haidhof (96) bzw. teilweise aus Burglengenfeld (17). Lediglich 16 Stellungnahmen davon sind mit Absenderadresse aus Teublitz eingegangen.

Bei einem Großteil aller eingegangenen Stellungnahmen wurde dabei das Augenmerk auf das im Landschaftsplan berücksichtigte und im Flächennutzungsplan dargestellte „Gewerbegebiet an der A93“ gelegt. Die dafür eingeplante Fläche von 20 Hektar entspricht 0,52 Prozent des vom Landschaftsplan gesamt umfassenden Stadtgebiets und 1,16 Prozent der Waldflächen in Teublitz. Weniger Beachtung fanden hingegen zahlreiche andere, ebenso für die Stadtentwicklung bedeutsame Flächen. Die gekürzte Zusammenfassung der „Stellungnahmen und Abwägung zum Landschaftsplan“ finden Sie in der Präsentation der Stadtratssitzung am Ende dieser Meldung. Die ausführliche Abwägung ist demnächst im Beschlussbuch des Stadtrats 2025 zu finden.

Gutachten zu Klima und Hydrogeologie, Standortalternativen und Gewerbeflächenbedarf sowie Verkehr

Ergänzend zur Neuaufstellung des Landschaftsplanes wurden im Sommer 2024 vom Teublitzer Stadtrat unterschiedliche Gutachten in Auftrag gegeben. Das ist im Rahmen eines solchen Verfahrens nicht üblich, wurde aber dennoch durchgeführt. Diese Gutachten befassten sich überwiegend mit der Einzelplanung „Gewerbegebiet an der A 93“. Zu den Gutachten zählen:

  • Klimagutachten mit Messung der Abflussmengen zur hydrologischen Beweissicherung zur Errichtung eines „Gewerbegebietes an der A 93“
    Das Klimagutachten für das geplante Industrie- und Gewerbegebiet in Teublitz kommt zu dem Schluss, dass bereits der Ist-Zustand des Plangebiets keine klimatischen Wirkungen auf die umliegenden Siedlungsbereiche zeigt, weil keine relevanten Ventilationsbahnen oder bedeutenden Kaltluftströme, die Siedlungen beeinflussen. Der Verlust an CO₂-Speicher ist lokal gering und auf Kreisebene vernachlässigbar. Die Windwurfgefahr ist gering, da neue Gebäude den Wind bremsen. Die Luftqualität bleibt unkritisch, da Grenzwerte für Schadstoffe eingehalten werden. Durch die Baumaßnahmen wird der Oberflächenabfluss steigen, was eine geringere Verdunstung und Grundwasserneubildung bedeutet – eine gedrosselte Versickerung wird daher empfohlen. Insgesamt sind aufgrund der bereits bestehenden klimatischen Bedingungen keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten.

  • Standortanalyse zur Gewerbeflächenentwicklung in Teublitz
    Aufgrund der geografischen Lage hat Teublitz nur geringes Potential für die Entwicklung von Gewerbeflächen.
    Dennoch mögliche Standorte wurden geprüft mit dem Ergebnis, dass ein „Gewerbe-/Industriegebiet gegenüber Läpple“ wichtig und nötig wäre, jedoch erst bei einem Konzept zur Entlastung der Verkehrslage im Ortskern.
    Die Nachnutzung der Teublitzer Tongrube ist erst etwa ab dem Jahr 2040 möglich und durch den Wegfall der Umgehungsstraße wenig sinnvoll.
    Eine geplante Gewerbefläche („Samsbacher Forst“) nahe des Eselsweihers wurde aus Landschaftsschutzgründen aus dem Flächennutzungsplan gestrichen.
    Der Bedarf an siedlungsnahen, kleineren bis mittelgroßen Gewerbeflächen kann in Teublitz aktuell und künftig nicht gedeckt werden, und Alternativen im Städtedreieck sind kaum vorhanden. Die Erschließung des „Gewerbegebiets an der A93“ ist unverzichtbar, um die steigende Nachfrage nach größeren, hochwertigen Gewerbeflächen zu bedienen, insbesondere für Unternehmen mit Autobahnanschluss- oder Wohngebietsferne-Bedarf.
     
  • Verkehrsuntersuchung zum Planvorhaben „Gewerbegebiet an der A 93“
    Das Ergebnis zeigt, dass der Verkehr im Ortskern Teublitz bei einer Umsetzung eines „Gewerbegebiets an der A 93“ wieder auf das Vor-Corona-Niveau ansteigt. Alle relevanten Straßenknotenpunkte der zuführenden übergeordneten Straßen können den prognostizierten Verkehr noch aufnehmen. Lediglich die lichtsignalgesteuerte Kreuzung St. 2397 / Fischbacher Straße könnte zu Spitzenzeiten ihre Leistungsgrenze erreichen, was sich durch weitere Rückstaulängen spürbar macht.

Mit diesen Gutachten konnte sich der Stadtrat bei der Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen und die Ergänzung der Planunterlagen zum Landschaftsplan auch zur Einzelplanung „Gewerbegebiet an der A 93“ vorab einen Eindruck verschaffen um die Entscheidungsfindung zu erleichtern.

Einblicke und Ergebnisse der Gutachten werden in den Präsentationen aus der Stadtratssitzung dargelegt. Diese finden Sie ebenfalls am Ende dieser Meldung.

Entscheidung gefallen: So geht es jetzt weiter

Nach der Behandlung der Stellungnahmen sowie Vorstellung der Gutachten, traf der Stadtrat seine Entscheidung. Mit einem Abstimmungsverhältnis von 16 Ja-Stimmen zu einer Nein-Stimme wurde der Landschaftsplan in der Fassung vom Januar 2025 beschlossen. Demnach erfolgt im nächsten Schritt die Zusammenführung des Landschaftsplans und des Erläuterungsberichts des Flächennutzungsplans. Die danach ausstehende Planbilligung soll in einer der nächsten Stadtratssitzungen im Jahr 2025 erfolgen. Anschließend liegt diese übergeordnete Bauleitplanung erneut öffentlich aus und die Fachstellen werden ebenfalls wieder gehört.

„Durch die eindeutige mehrheitliche Entscheidung des Stadtrats ist die ersehnte Planungssicherheit bei der Stadtentwicklung für die nächsten 15 bis 20 Jahre wieder in greifbare Nähe gerückt“, so Bürgermeister Thomas Beer. Laut ihm wurde nun ein Zwischenziel erreicht, welches lautete: „einen zweifelsfreien und rechtssicheren Landschaftsplan in Händen zu halten.“

Am Ende stehe immer das Handeln zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger von Teublitz, so der Bürgermeister. Mit einer fundierten Grundlage falle ein solches Handeln mit gutem Gewissen leichter. „Wir haben als Kommune Pflichtaufgaben zu erfüllen, aber gerade in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs und der Streichung von Arbeitsplätzen ist es auch unerlässlich, dass wir mit noch mehr Nachdruck daran arbeiten, attraktive und heimatnahe Arbeitsplätze zu schaffen und Gewerbeansiedlungen zu ermöglichen.

Alle Nachrichten

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.