Sachstand Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der A 93“
Nach der Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Oktober 2021 folgte am 8. November 2021 die Urteilsbegründung. Demnach ist der Bebauungsplan "Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnanschlussstelle Teublitz" unwirksam.
Die schriftliche Ausfertigung des VGH-Urteils ging mit Begründung Anfang November im Rathaus ein. Darin wurde der am 1. März 2021 bekannt gemachte Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet an der A 93 aufgehoben. Begründet wurde dies mit der Feststellung, dass der Bebauungsplan an einem erheblichen Abwägungsmangel leide. Ein Teil der Ausgleichsflächen (Privatwälder außerhalb des Stadtgebiets) waren zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtlich nicht hinreichend gesichert. Die geforderte Sicherung wurde jedoch bereits vor der Gerichtsverhandlung notariell beurkundet. Maßgeblich für das Urteil war jedoch der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses.
Da das Urteil unstrittig ist, wird die Verwaltung dem Stadtrat vorschlagen, das Urteil zu akzeptieren.
Aktuell und auch in naher Zukunft stehen daher im Stadtgebiet von Teublitz keine Gewerbeflächen für die Erweiterung unserer heimischer Firmen, aber auch für Neuansiedelungen von Firmen, die für unsere Stadt attraktiv wären, zur Verfügung.
In der Urteilsbegründung führte der VGH aus, dass auch andere Aspekte für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans sprechen. Insbesondere folgende Themenstellungen sind zu überprüfen:
- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht ausreichend dokumentiert
- Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans wegen fehlender Änderung des Landschaftsplans (die Rechtsauffassung des Gerichts ist diesbezüglich neu)
- der Ausschluss von Alternativstandorten ist nicht hinreichend begründet
- fraglich, ob die Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets ausreichend berücksichtigt wurden
- Emissionskontingente für Schallschutz sind fehlerhaft, da keine Gliederung des Gewerbegebiets stattfand
Diese Aspekte wurden aber nicht abschließend bewertet und in die Urteilsbegründung einbezogen. Das umfangreiche und über Jahre hinweg gehende Bauleitplanverfahren wurde sehr akribisch durchgeführt. Bis auf obige Themenstellungen wurden die vielen anderen Planungsfelder vom VGH nicht bemängelt. Nach einer ersten Einschätzung können die oben genannten Aspekte alle behoben werden. Dies nimmt allerdings einige Zeit und Kosten in Anspruch.
Dass bei einer Prüfung durch den VGH Fehler festgestellt werden, überraschte nicht. Überrascht hat der VGH damit, dass es beispielsweise zum Flächennutzungsplan ganz neue Anforderungen in Bezug auf den sogenannten Landschaftsplan aufgestellt hat. Diese waren bisher in Bayern so nicht üblich und wirken weit über das Teublitzer Stadtgebiet hinaus.
Wie es nun weiter geht, dazu lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt keine exakte Aussage treffen. Zunächst werden die „Arbeitsaufträge“ des Gerichts mit einer Rechtsberatung und den beauftragten Fachplanern erörtert. Das Ergebnis wird anschließend dem Stadtrat vorgelegt, der dann über die weitere Vorgehensweise entscheiden wird.