Grundsteuer in Bayern: Anzeige von Änderungen

Für alle Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird in Bayern Grundsteuer erhoben. Maßgeblich ist die Neubewertung zum Stichtag 1. Januar 2022, die seit 2025 gilt. Ändert sich danach etwas am Grundbesitz, sind Eigentümerinnen und Eigentümer gesetzlich verpflichtet, diese Änderungen unaufgefordert dem Finanzamt zu melden.
Anzeigepflichtig sind vor allem Änderungen der Fläche, Bebauung oder Nutzung, etwa durch An- oder Umbauten, Abriss, Nutzungswechsel oder die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen. Auch das Entstehen neuer wirtschaftlicher Einheiten, eine erstmalige Steuerpflicht oder steuerfreie Nutzung sowie Änderungen beim wirtschaftlichen Eigentum müssen angezeigt werden. Ein bloßer Eigentümerwechsel durch Verkauf, Schenkung oder Erbschaft ist in der Regel nicht meldepflichtig, da das Finanzamt hier selbst tätig wird.
Die Anzeige kann entweder über den Vordruck „Grundsteueränderungsanzeige“ oder durch Abgabe einer neuen Grundsteuererklärung erfolgen. Dies ist online über ELSTER oder in Papierform möglich. Mehrere Änderungen innerhalb eines Jahres sollen zusammengefasst gemeldet werden.
Die Änderungen innerhalb eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. Nach Prüfung erlässt das Finanzamt neue Bescheide und informiert die zuständige Kommune, die daraufhin die neu zu zahlende Grundsteuer festsetzt.
