Grundstückspflege und Straßenreinigung: Gemeinsam für ein sauberes und sicheres Teublitz

Ein gepflegtes Ortsbild, saubere Gehwege und gut einsehbare Straßen tragen wesentlich zur Lebensqualität und Verkehrssicherheit in unserer Stadt bei. Deshalb gilt im gesamten Stadtgebiet eine Reinigungs- und Rückschnittspflicht für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mit den folgenden Informationen möchten wir einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen geben.
Wer ist verantwortlich?
Zur Reinigung und Pflege verpflichtet sind grundsätzlich alle Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken im Stadtgebiet.
Die Verpflichtung gilt auch für sogenannte Hinterliegergrundstücke, die nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzen, aber beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht erschlossen werden.
Welche Flächen sind zu reinigen?
Zu reinigen sind insbesondere
- Gehwege,
- gemeinsame Geh- und Radwege,
- Radwege,
- Straßenrinnen und Kanaleinläufe
entlang der gesamten Straßenfront des jeweiligen Grundstücks.
Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, besteht die Reinigungspflicht grundsätzlich an jeder Grundstücksseite. Auch ein Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg ändert daran nichts.
Was gehört zur Reinigung?
Die genannten Flächen sind regelmäßig – mindestens einmal im Monat sowie bei besonderem Bedarf – zu reinigen. Dazu gehören insbesondere:
- Kehren der Verkehrsflächen,
- Entfernen von Unkraut, Gras und Moos,
- Beseitigen von Laub, wenn dadurch eine Gefahr entstehen kann,
- Freihalten von Straßenrinnen und Kanaleinläufen,
- ordnungsgemäße Entsorgung von Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat.
Gerade freigehaltene Straßenabläufe helfen dabei, dass Regenwasser zuverlässig abfließen kann und Starkregenereignisse weniger Probleme verursachen.
Was ist beim Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern zu beachten?
Hecken, Sträucher und Bäume dürfen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Damit Gehwege und Straßen sicher genutzt werden können, sind Pflanzen regelmäßig zurückzuschneiden.
Dabei sollten folgende Mindesthöhen freigehalten werden:
- 2,50 Meter über Gehwegen,
- 4,50 Meter über Fahrbahnen.
Besonders wichtig ist außerdem die freie Sicht an Einmündungen, Kreuzungen sowie auf Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung.
Rückschnitt während der Brutzeit
Zum Schutz heimischer Vogelarten gilt vom 1. März bis 30. September die gesetzliche Schonzeit. In diesem Zeitraum sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig. Bitte prüfen Sie vor jedem Rückschnitt sorgfältig, ob sich Nester oder andere geschützte Tiere im Gehölz befinden.
Die städtische Kehrmaschine
Zweimal jährlich werden zahlreiche Straßen im Stadtgebiet zusätzlich mit der städtischen Kehrmaschine gereinigt – in der Regel im Frühjahr und im Herbst. Diese Reinigung ist ein ergänzender Service der Stadt und ersetzt nicht die regelmäßige Reinigungspflicht der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Über die jeweiligen Termine informieren wir mehrmals rechtzeitig.
Mit einer regelmäßigen Reinigung und dem rechtzeitigen Rückschnitt leisten alle einen wichtigen Beitrag für mehr Verkehrssicherheit, Barrierefreiheit und ein sauberes Erscheinungsbild unserer Stadt. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
