Lasst uns Teublitz sauber halten

Das ganze Jahr über gilt im Stadtgebiet Teublitz eine Pflicht zur Reinhaltung und Reinigung von Straßen. Darüber hinaus gilt eine Pflicht zum Beschnitt von Gartenbepflanzungen, die in Richtung Straße wachsen. Doch was bedeutet das für Eigentümer*innen? Mit folgender Zusammenfassung geben wir einen Überblick.
Wer muss sich um die Reinhaltung und den Rückschnitt kümmern?
Alle Eigentümer*innen von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Stadtgebiet sind dazu verpflichtet, die öffentlichen Straßen und Gehwege sowie die Regenrinnen rein zu halten und den Rückschnitt vorzunehmen. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Eigentümer*innen von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentliche Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht.
Was muss gesäubert und geschnitten werden?
Bitte pflegen Sie die Gehwege, die kombinierten Geh- und Radwege und die Radwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen an, besteht an jeder Seite grundsätzlich die Pflicht zur Reinhaltung, Reinigung und zum Rückschnitt. Auch ein Grünstreifen zwischen Grundstücksgrenze und Gehweg entbindet nicht von der zuvor genannten Pflicht.
Was gehört zur Reinigungs- und Reinhaltungspflicht?
Die zuvor genannten Flächen sind regelmäßig, mindestens einmal im Monat und bei besonderem Bedarf zu kehren, dort wachsendes Unkraut, Gras uns Moose zu entfernen und im Herbst bei konkreter Gefährdung (z.B. bei Regen) Laub zu beseitigen. Gleiches gilt für die Abflussrinnen und Kanaleinläufe entlang der Straße. Der Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind zu entfernen.
Was ist beim Rückschnitt zu beachten?
Ein regelmäßiger Rückschnitt von Gartenbepflanzungen ist vorgeschrieben. Im Straßenbereich muss demnach bis zu einer Höhe von 4,50 Metern und im Gehwegbereich bis zu einer Höhe von 2,50 Metern rückgeschnitten werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass vom 1. März bis zum 30. September eine Schonzeit für brütende Vögel vorherrscht. In diesem Zeitraum sind ausschließlich Form- und Pflegeschnitte zulässig. Vergewissern Sie sich jedoch bei allen Rückschnitten ob nicht doch Tiere im Gehölz nisten.
Informationen zum Einsatz der städtischen Kehrmaschine
Zweimal jährlich werden die Straßenzüge im Stadtgebiet mit einer Kehrmaschine befahren. In der Regel findet diese Straßenkehrung im Frühjahr und im Herbst statt. Dies ist ein zusätzlicher Service zur Reinhaltungs- und Reinigungspflicht. Wann die Reinigung der Straßen per Kehrmaschine beginnt, wird zeitnah bekanntgegeben.
Weitere Informationen
Weitere Auskünfte zur Reinigungs- und Reinhaltungspflicht sowie dem Rückschnitt von Gartenbepflanzungen erteilt das Bauamt unter der Telefonnummer 09471 / 99 22 – 26.
