Neuregelung beim Alkoholausschank auf Veranstaltungen

Seit dem 1. Juni 2025 gilt in Bayern eine wichtige Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung, von der insbesondere Vereine, Veranstalter, Schausteller und auch die Verwaltung der Stadt Teublitz profitieren. Das klare Ziel: Entbürokratisierung durch Erleichterung.
Wer bei einem Fest, einer Veranstaltung oder einem Event in Teublitz alkoholische Getränke ausschenken möchte, musste bislang oft mehrere Wochen auf die Genehmigung warten. Hintergrund waren lange Fristen und aufwändige bürokratische Prozesse. Jetzt aber reicht es aus, den Antrag spätestens zwei Wochen vorher einzureichen – wird innerhalb dieser Frist von der Stadt keine vertiefte Prüfung notwendig, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.
Das bedeutet: Wird ein vollständiger Antrag auf „vorübergehende Gaststättenerlaubnis“ rechtzeitig gestellt und bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, kann auf einen förmlichen Bescheid verzichtet werden – und die Genehmigung gilt nach zwei Wochen als erteilt.
Keine Verwaltungsgebühren bei einfachem Verfahren
Ein weiterer Vorteil: Bei einem unkomplizierten Verfahren fallen keine Verwaltungsgebühren mehr an. Die bisher üblichen 30 Euro pro Veranstaltungstag entfallen – das spart Zeit und Geld für alle Beteiligten.
Auch die Einreichung der Anträge wurde erleichtert: Ab sofort können Anträge in Textform, also auch per E-Mail, eingereicht werden. Wichtig ist, dass folgende Unterlagen vollständig vorliegen:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Anzeige der Veranstaltung (u.a. Ort und Zeitraum)
- erweiterte Angaben zur Veranstaltung (bspw. Jugendschutz)
- Angaben zu den geplanten Speisen und Getränken
Falls eine vertiefte Prüfung nötig ist – zum Beispiel bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit – bleibt es beim bisherigen Verfahren einer kostenpflichtigen Gestattung.
Vorteil: Dauererlaubnis für wiederkehrende Veranstaltungen
Für regelmäßig wiederkehrende Ausschankaktionen (z. B. Weihnachtsmärkte, Volksfeste) kann künftig eine sogenannte Dauererlaubnis beantragt werden. Das betrifft vor allem Reisegastronomen und Schausteller. Das spart erneute Anträge und gibt Planungssicherheit über Jahre hinweg. Ändert sich jedoch der für den Ausschank verantwortliche Ansprechpartner, muss die Erlaubnis erneut beantragt werden.