Informationen zur Grundsteuerreform

Die Reform der Grundsteuer, die 2025 in Kraft getreten ist, hat auch in Bayern weitreichende Veränderungen mit sich gebracht. Im Rahmen dieser Reform wurde die Grundsteuer auch in Teublitz neu geregelt, um die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen.
Aufgrund der veränderten Bewertungsgrundlagen, die sich an den aktuellen Grundstückswerten orientieren, und der damit verbundenen steigenden Steuerlast für viele Bürgerinnen und Bürger wurden die Hebesätze neu festgelegt. Die Reform zielt darauf ab, die Steuerlast gerechter zu verteilen.
Seit 1. Januar 2025 gelten die Hebesätze: Grundsteuer A (für forst- und landwirtschaftliche Betriebe) von 270 % sowie bei der Grundsteuer B (für bebaute und bebaubare Grundstücke) 270 %. Die Gewerbesteuer bleibt mit 380 % unverändert. Inzwischen wurden auch die neuen Grundsteuerbescheide versandt und sollten Grundstückseigentümern zugegangen sein.
Was ist sonst noch wichtig zu wissen?
Aufgrund der Vielzahl Grundsteuerpflichtiger, konnten die Finanzämter den Aufwand der Umstellung nicht vollumfänglich und fristgerecht erledigen. Aus diesem Grund wurden Eigentümerwechsel zum 01.01.2025 noch nicht vollständig berücksichtigt. Das bedeutet, dass ein Teil der Grundstückseigentümer, deren Besitzverhältnisse sich im Jahr 2024 verändert haben, bislang nicht den endgültigen neu berechneten Grundsteuerbescheid erhalten haben. Aus diesem Grund werden, nach einer weiteren Datenübermittlung der Finanzämter an die Kommunen, im Laufe des Jahres Änderungsbescheide verschickt. Diese umfassen dann Werte, die der Grundsteuerreform entsprechen.
Was kann ich tun?
Die Grundlage für die Grundsteuerbescheide sind die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes. Diese sind für die Gemeinden bindend. Deshalb müssen die Steuerpflichtigen ein besonderes Augenmerk auf die Grundlagenbescheide des Finanzamtes richten.
Ergeben sich hier fragliche Angaben, sollte man sich an das für Teublitz zuständige Finanzamt Schwandorf wenden. Werden Berichtigungen vom Finanzamt anerkannt, erfolgt eine Anpassung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt, welche an den Grundstückseigentümer und die Stadtverwaltung geschickt werden. Erst dann darf die Stadt Änderungen an den Grundsteuerdaten vornehmen und einen neuen Grundsteuerbescheid erlassen. Solange gilt der von der Stadtverwaltung erlassene Bescheid als richtig und nach Ablauf der Widerspruchsfrist als bestandskräftig.
Bei Fragen zum zugrunde gelegten Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. den Grundsteuerwerten wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt Schwandorf.