Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können. Offene Feuer sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
- mindestens 100 Meter von einem Wald
- mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
- mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen
- mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen
Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde und bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde erforderlich.
Die Gemeinden können für ihr Gemeindegebiet im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen sowie ggf. weitergehende Gemeindeverordnungen erlassen. Insbesondere kann örtlich eine Anmeldepflicht für offene Feuer bei der Gemeinde oder der Integrierten Leitstelle geregelt sein.
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