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Infos zur Räum- und Streupflicht und dem Winterdienst

  • Die Stadtverwaltung informiert
Bei Schnee und Glatteis gilt im Stadtgebiet Räum- und Streupflicht. Doch was bedeutet das für Eigentümer*innen? Mit folgender Zusammenfassung geben wir einen Überblick. (Bild-Quelle: pixabay)

Bei Schnee und Glatteis gilt im Stadtgebiet Räum- und Streupflicht. Doch was bedeutet das für Eigentümer*innen? Mit folgender Zusammenfassung geben wir einen Überblick.

Wer muss räumen und streuen?

Alle Eigentümer*innen von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Stadtgebiet sind dazu verpflichtet, die Gehwege bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Eigentümer*innen von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentlichen Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht.

Was muss geräumt werden?

Gehweg
Bitte räumen Sie die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen an, besteht an jeder Seite grundsätzlich Räum- und Streupflicht. Führt ein Geh- und Radweg vorbei, ist eine Gehbahn von einem Meter Breite zu räumen. Auch ein Grünstreifen zwischen Grundstücksgrenze und Gehweg entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.

Fahrbahnrand
Ist kein Gehweg vorhanden, so ist am Rand der Fahrbahn auf beiden Straßenseiten eine Gehbahn von einem Meter Breite zu räumen und zu streuen.

Wann muss geräumt werden?

  • An Werktagen von 7 bis 20 Uhr
  • An Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr.

Die Gehwege sind von Schnee und – soweit dies ohne Beschädigung des Weges möglich ist – auch von Eisplatten frei zu machen. Das ist so oft wie erforderlich zu wiederholen. Während anhaltenden Schneefalls „ruht“ die Räum- und Streupflicht.

Welche Mittel dürfen zum Einsatz kommen?

Bei Glätte ist mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, z.B. Splitt oder Sand, ausreichend zu streuen. Die Verwendung von Auftaumitteln, wie z.B. Streusalz, ist verboten. Bei besonderer Glättegefahr ist der Einsatz von Streusalz zulässig.

Wohin mit dem Schnee?

Das Räumgut ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, ist das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Es ist nicht erlaubt, das Räumgut auf die Straße um zu lagern. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Informationen zum städtischen Winterdienst

Vor Einsetzen des Berufsverkehrs bis zu dessen Abklingen gibt es für besonders gefährliche Stellen außerorts und für besonders gefährliche und gleichzeitig verkehrswichtige Stellen innerorts eine gesetzliche Streupflicht für den jeweiligen Straßenbaulastträger. Die Stadt räumt und streut deshalb die in ihrer Baulast stehenden gefährlichen Außerortsstraßen und alle Straßen mit Schulbusverkehr vorrangig. Im Anschluss daran werden alle verbliebenen Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen (insgesamt rund 80 Kilometer) im Stadtgebiet geräumt.

Der städtische Winterdienst kann das Räumgut in der Regel nur zur Straßenseite wegräumen. Deshalb bitten wir um Verständnis, wenn bereits freie Gehbahnen wieder mit Schnee beräumt werden sollten.

Eine Bitte an Sie!
Denken Sie beim Parken von Fahrzeugen an den Winterdienst. Häufig können einzelne Straßen nicht geräumt werden, weil für das Räumfahrzeug mit Räumschild kein Durchkommen möglich ist.

Weitere Informationen

Weitere Auskünfte zu Räum- und Streupflichten erteilt das Ordnungsamt unter der Telefonnummer 09471 / 99 22 15. Bei Fragen zum Winterdienst wenden Sie sich an das Bauamt unter der Telefonnummer 09471 / 99 22 27.

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