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Neuregelung der Grundsteuer

  • Die Stadtverwaltung informiert
Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümer*innen in Form eines Bescheids von der Stadt mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 zu bezahlen. (Quelle: pixabay)

Für die Städte ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümer*innen haben eine Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Stadt. Die Eigentümer*innen erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Grundsteuermessbescheid.

Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Stadt mit dem Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst, in Teublitz liegt der Hebesatz bei:

A für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 390 v. H.
B für Grundstücke 390 v. H.

Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümer*innen in Form eines Grundsteuerbescheids der Stadt mitgeteilt. Der Grundsteuerbescheid wird voraussichtlich im Jahr 2024 zugestellt. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümer*innen an die Kommune zu bezahlen.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümer*in eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Eigentümer*innen verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert.

Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 (Stichtag) maßgeblich.

Was ist zu tun?

Ihre einmalige Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis ursprünglich spätestens 31. Januar 2023 bequem und einfach elektronisch über das Online-Finanzamt unter www.elster.deabgeben. Es gilt die neue Abgabefrist zum 30. April 2023.
Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke dazu finden Sie spätestens ab dem 1. Juli 2022 www.grundsteuer.bayern.de. Diese können ausgedruckt, anschließend unterschrieben und ab dem 1. Juli 2022 an das Finanzamt übermittelt werden. Wichtig ist es, dass Sie diese Vordrucke nicht handschriftlich ausfüllen, da dies zu Problemen beim späteren Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.

Sofern Sie ihre Erklärungen handschriftlich ausfüllen wollen, erhalten Sie die Vordrucke in Papierform spätestens ab dem 1. Juli 2022 auch im Finanzamt Schwandorf oder an der Infostelle im Rathaus Teublitz.

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung (z.B. beim Steuerberater) erfolgen.

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?

Das Bayerische Landesamt für Statistik führt derzeit einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de.

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar unter 089 30 70 00 77.

Aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen sehen Sie bitte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

 

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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